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Wir über uns

  • Wir über uns
History:

Die Clangründung erfolgte im Sommer 2006 mit den Gründungsmitgliedern: StOuFf, baloo, lustigerlurch, SirCampsALot, MaVeN und schurl. Damals war das Einstiegsspiel Call of Duty 2, Version 1.0. Schnell sprach sich die Gründung des Clans unter den Bekannten der Gründer herum und diese wurden alsbald auch rekrutiert.

Die erste eigene Homepage wurde mit Forum in Betrieb genommen und INRI verfügt damals auch über einen gratis TS2 Server von freeteamspeak.de. Schnell war man in 1.0 ohne Gegenwehr also musste man sich auf 1.3 einstellen und man wollte in die ESL einsteigen. Immer weitere österreichische Spieler wurden auf den Server rekrutiert und es kam zur Sympathie mit dem deutschen Clan life. Nach unzähligen gemeinsamen Matches entschlossen sich beiden Clanleader eine Fusion einzugehen und EoiN enstand (End of inflicting Noobs , eine Fusion der beiden Clan Namen). Homepages und Mitgliederschaft wurden zusammengelegt und eine Schlagkräftige CoD2 Truppe konnte sich daraus etablieren. Mit dem ersten Anschaffung eines Servers war der Grundstein für eine erfolgreiche Karriere gelegt.

Einige Zeit lang wurde dieser Clan-Betrieb aufrecht erhalten, machen Spieler verschwanden in die Inaktivität, Neue wurden rekrutiert, private Lan Parties wurden veranstaltet, verschiedene Spiele wurden getestet und miteinader gespielt aber der Fokus bleib auf Call of Duty. StOuFf hatte in der Zwischenzeit das Management übernommen und leitete den Clan alleine, nachdem dieser(2007) die Wehrpflicht antreten musste, wurde es etwas still um den Clan.

Call fo Duty 4 kam heraus und wurde von einigen Clanmitgleider sofort aufgegriffen und nachdem StOuFf aus der "nahezu" Inaktivität zurückgekommen war wurde der Hauptfokus auf CoD4 gelegt, die Fusion mit life wurde aufgelöst und life wurde in INRI integriert. Eine neue Homepage musste her und durch CoD4 wurden wieder etliche neue Spieler rekrutiert, auch ein CoD4 Server wurde von Drakeen bereitgestellt. Danke an dieser stelle für dein Engagement und Hilfe den Clan zu verbessern und zu unterstützen.

Grundprinzip des Clans war es immer eine Multigaming-Community für österreichische Spieler zu bieten, in der keine kosten anfallen und dies konnte nur durch die immerwärende Unterstützung der Mitgleider gewähleistet werden. Auch Finest möchte ich an dieser Stelle einen Dank für das Stellen eines Server aussprechen.

Der Einstieg in die ESL Alpen 3on3 und ESL.eu 5on5 Ladder wurde vollzogen. Das CoD4 Stammlineup (StOuFf, TobberT, baloo, cqb und hias) konnte sich damals schon recht gut in der ESL.eu 5on5 Ladder präsentieren und konnte zahlreiche Siege einfahren. 2008 kam man auf die Idee doch einmal eine nationale LAN (die FH.LA 2009) mit CoD4 3on3 Turnier zu besuchen ohne wirklichgroße Erwartungen an die LAN und Erfolg zustellen, weil man doch dachte der bereits bekannte EvO Clan müsste das Turnier eigentlich dominieren. Dem war aber nicht so und INRI konnte sich locker mit wenig verlorenen Runden das Turnier gewinnen. Von da an war der LAN Hunger des Clans und seiner Mitglieder geweckt.

Man startete einen zweiten Versuch auf der Days of Thunder LAN im gleichen Jahr und wollte sich der österreichischen Gaming-Elite stellen um herauszufinden wie gut man wirklich ist. Das spannendste Turnier unserer Karriere konnte eines unserer Teams gewinnen, der Finalgegner niemand geringerer als das legendäre CoD Team von GUMMI. Nach diesem Sieg war es für uns klar jedes CoD4 LAN Turnier in Österreich zu besuchen und auch versuchen es zu gewinnen, bis auf sehr wenige Ausnahmen ist uns dies bis jetzt auch gut gelungen. Weiter LANs wie die Haag-Networx, nur48stunden, Alpcon und Andere wurden besucht und durch diese LANs wurden immer neue Spieler rekrutiert. Die Mitgliederzahl beläuft sich derzeit auf etwa 60 Mitglieder wobei die "Dunkelziffer" noch um eingies höher sein dürfte.

INRI schaffte es in den Jahren 2009 und 2010 sich nicht nur national in ESL Alpen Ladder/Turnieren und auf den nationalen LAN Partys zu beweisen sondern auch international konnte man sich in der ESL.eu Ladder unter die Top 20 kämpfen und einige Turniere sehr positiv abschließen. 2010 wurde durch die Aussicht einen Sponsor zu erhalten der Verein "INRI eSports - Verein zur Förderung von Jugendinteresse" gegründet. Nun befinden wir uns in der Gegenwart und INRI.eSp wird weiter versuchen seinen Erfolg auszubauen.


Vereinsstatuten:

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „INRI eSports - Verein zur Förderung von Jugendinteressen“.
(2) Er hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck

(1) Der Verein bezweckt
a) die Förderung des eSport (Electronic Sport).
b) die Förderung von Jugendlichen der gleichen Interessensgruppe (Computer, Spiele)
c) Persönlicher Informationsaustausch bei regelmäßigen Treffen und
Veranstaltungen.
d) Individuelle Betreuung und Beratung der Mitglieder, in technischen sowie privaten Belangen.
e) die Interessen von Spielern gegenüber Wirtschaft und Politik zu vertreten.
(2) Der Verein ist wegen seiner Ausrichtung auf die Förderung der eSport- und Jugend Kultur gemeinnützig im Sinne der steuerlichen Vorschriften.

§ 3: Maßnahmen zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck wird insbesondere erreicht durch:
(1) regelmäßige Treffen
(2) Öffentlichkeitsarbeit (Onlineauftritt)
(3) Teilnahme bei nationalen sowie internationalen „virtuellen“ Wettkämpfen.
(4) Organisation von spielerischen Anlässen
(5) das bereitstellen einer benötigten Infrastruktur


§ 4: Aufbringung der Mittel

Die finanziellen Mittel werden aufgebracht durch:
(1) Spenden
(2) Private und öffentliche Subventionen
(3) Sponsoren
(4) Preisgelder
(5) Sonstige Einnahmen

§ 5: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und
Ehrenmitglieder.
(2)Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit
beteiligen.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch
Zahlung eines Mitgliedsbeitrages fördern oder den Verein anderweitig unterstützen. (4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 6: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die das Mindestbeitrittsalter
von 16 Jahren erreicht haben, sowie juristische Personen und rechtsfähige
Personengesellschaften werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen entscheidet der Vorstand.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründer verweigert werden.
(3) Bis zu Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits
bestellten Vorstandes durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung der
Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt
auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis
dahin durch die Gründer des Vereins.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die
Generalversammlung

§ 7: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss
(2) Der Austritt kann nur am Ersten eines Monats erfolgen. Er muss dem Vortand
mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige
verspätet, so ist erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist
das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen
grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens
(z.B. Rufschädigung) verfügt werden.
(4) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 8: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtig, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den
ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer
Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit
und finanzielle Gebarung des Vereins informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der
Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu
geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss
(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind
die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane
zu beachten.

§ 9: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 10 und 11), der Vorstand (§§ 12
bis 14), die Rechnungsprüfer (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).

§ 10: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 12
Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem
Termin schriftlich oder mittels E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt
gegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung
hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den
Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d)
oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. d).
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst
werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege
einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit
denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen
jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Vorsitzende, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.


§ 11: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten
(1) Beschlussfassung über den Voranschlag;
(2) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
(3) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
(4) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
(5) Entlastung des Vorstands;
(6) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
(7) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
(8) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 12: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus dem Vorsitzenden und
Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und
Stellvertreter/in.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei
Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes
wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der
nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf
unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich
eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands
einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes
ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines
Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine
außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, bei Verhinderung von
seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist
auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende, bei Verhinderung sein/e/ihr/eStellvertreter/in.
Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden
Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten
Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl
bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 13: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 10 Abs. 1 dieser Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen
Vereinsmitgliedern;
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 14: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in führt die laufenden Geschäfte des
Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Vorsitzende/n bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der/die Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Vorsitzenden
und des Schriftführers/der Schriftführerin. In Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Vorsitzenden und
des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und
Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten
Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der/die Vorsitzende führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des
Vorstands.
(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins
verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Vorsitzenden, des
Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre
Stellvertreter/innen.
(9) Der/die Vorsitzende kann seine/ihre Kompetenzen auf den Stellvertreter übertragen.

§ 15: Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat
den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über
das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 12 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 16: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.
Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als
Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand
binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand
innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen
weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des
Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das
Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der
Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind
vereinsintern endgültig.

§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven
verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies
möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke
wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.