zu INRI eSports e.V.

In den letzten drei Jahren hat sich bei INRI eSports einiges getan. Neue Spiele wie Battlefield 3, League of Legends und Counter Strike: Global Offensive haben sich durchgesetzt und unter anderem ist ein Battlefield Team, unter Vereinsflagge, in der deutschen ESL Pro Series angetreten. Neue Spiele bringen natürlich auch neue Spieler. Wir werden unserer Gründungsidee gerecht und haben geradem im letzten Jahr sehr viele junge Spieler aufnehmen können. In League of Legends beispielsweise unterhalten wir derzeit vier verschiedene Teams und wir befinden uns in etwa bei einer Gesamtzahl von 85 Mitgliedern.

Wir haben es außerdem geschafft, eine Non-Profit Lizenz bei TeamSpeak3 zu erhalten um unserer Community einen 500 Slot TS Server zur Verfügung zu stellen. Die Zusammenarbeit mit x1337.eu welche uns einen Teil der Gameserver stellen läuft auch einwandfrei weiter. Weitere Sponsoren werden uns hoffentlich im Laufe des Jahres 2013 unterstützen.

Seit 2010 sind wir natürlich auch weiterhin auf LAN Events und Turnieren in Österreich vertreten und konnten in unseren Spielen weitere große und kleine Erfolge einfahren. Die LAN und Turnier Aktivitäten des Vereins sind nachwievor ein Grundpfeiler und geben uns die Möglichkeit Leidenschaft, Spaß und Wettbewerb miteinander erfolgreich zu verbinden.

Entstehung und Geschichte

Die Clangründung erfolgte im Sommer 2006 mit den Gründungsmitgliedern: StOuFf, baloo, lustigerlurch, SirCampsALot, MaVeN und schurl. Damals war das Einstiegsspiel Call of Duty 2, Version 1.0. Schnell sprach sich die Gründung des Clans unter den Bekannten der Gründer herum und diese wurden alsbald auch rekrutiert.

Die erste eigene Homepage wurde mit Forum in Betrieb genommen und INRI verfügt damals auch über einen gratis TS2 Server von freeteamspeak.de. Schnell war man in 1.0 ohne Gegenwehr also musste man auf die Version 1.3 umsteigen und zusätzlich in die ESL einsteigen. Immer weitere österreichische Spieler wurden auf den Server rekrutiert und es kam zur Sympathie mit dem deutschen Clan „life“. Nach unzähligen gemeinsamen Matches entschlossen sich beiden Clanleader eine Fusion einzugehen und EoiN enstand (End of inflicting Noobs , eine Fusion der beiden Clan Namen). Homepages und Mitgliederschaft wurden zusammengelegt und eine Schlagkräftige CoD2 Truppe konnte daraus entstehen. Mit der ersten Anschaffung eines Servers war der Grundstein für eine erfolgreiche Karriere gelegt.

Einige Zeit lang wurde dieser Clan-Betrieb aufrecht erhalten, machen Spieler verschwanden in die Inaktivität, Neue wurden rekrutiert, private Lan Parties wurden veranstaltet, verschiedene Spiele wurden getestet und miteinader gespielt aber der Fokus blieb auf Call of Duty. StOuFf hatte in der Zwischenzeit das Management übernommen und leitete den Clan alleine, nachdem dieser(2007) die Wehrpflicht antreten musste, wurde es etwas still um den Clan.
Call of Duty 4 kam heraus und wurde von einigen Clanmitgleider sofort aufgegriffen und nachdem StOuFf aus der “nahezu” Inaktivität zurückgekommen war wurde der Hauptfokus auf CoD4 gelegt, die Fusion mit life wurde aufgelöst und life wurde in INRI integriert. Eine neue Homepage musste her und durch CoD4 wurden wieder etliche neue Spieler rekrutiert, auch ein CoD4 Server wurde von Drakeen bereitgestellt. Danke an dieser stelle für dein Engagement und Hilfe den Clan zu verbessern und zu unterstützen.

Grundprinzip des Clans war es immer eine Multigaming-Community für österreichische Spieler zu bieten, in der keine Kosten anfallen und dies konnte nur durch die immerwährende Unterstützung der Mitglieder gewährleistet werden. Auch Finest möchte ich an dieser Stelle einen Dank für das Stellen eines Server aussprechen.

Der Einstieg in die ESL Alpen 3on3 und ESL.eu 5on5 Ladder wurde vollzogen. Das CoD4 Stammlineup (StOuFf, TobberT, baloo, cqb und hias) konnte sich damals schon recht gut in der ESL.eu 5on5 Ladder präsentieren und konnte zahlreiche Siege einfahren. 2008 kam man auf die Idee doch einmal eine nationale LAN (die FH.LA 2009) mit CoD4 3on3 Turnier zu besuchen ohne wirklichgroße Erwartungen an die LAN und Erfolg zustellen, weil man doch dachte der bereits bekannte EvO
Clan müsste das Turnier eigentlich dominieren. Dem war aber nicht so und INRI konnte sich locker mit wenig verlorenen Runden durchsetzen und das Turnier gewinnen. Von da an war der LAN Hunger des Clans und seiner Mitglieder geweckt.
Man startete einen zweiten Versuch auf der „Days of Thunder“ LAN im gleichen Jahr und wollte sich der österreichischen Gaming-Elite stellen um herauszufinden wie gut man wirklich ist. Das spannendste Turnier unserer Karriere konnte eines unserer Teams gewinnen, der Finalgegner niemand geringerer als das legendäre CoD Team von GUMMI. Nach diesem Sieg war es für uns klar jedes CoD4 LAN Turnier in Österreich zu besuchen und auch versuchen es zu gewinnen, bis auf sehr wenige Ausnahmen ist uns dies bis jetzt auch gut gelungen. Weiter LANs wie die Haag- Networx, nur48stunden, Alpcon und Andere wurden besucht und durch diese LANs wurden immer neue Spieler rekrutiert. Die Mitgliederzahl beläuft sich derzeit auf etwa 100 Mitglieder wobei die “Dunkelziffer” noch um einiges höher sein dürfte.

INRI schaffte es in den Jahren 2009 und 2010 sich nicht nur national in ESL Alpen Ladder/Turnieren und auf den nationalen LAN Partys zu beweisen sondern auch international konnte man sich in der ESL.eu Ladder unter die Top 20 kämpfen und einige Turniere sehr positiv abschließen. 2010 wurde durch die Aussicht einen Sponsor zu erhalten der Verein “INRI eSports – Verein zur Förderung von Jugendinteresse” gegründet.
In den letzten drei Jahren hat sich bei INRI eSports einiges getan. Neue Spiele wie Battlefield 3, League of Legends, Starcraft 2 und Counter Strike: Global Offensive haben sich durchgesetzt und unter anderem ist ein Battlefield Team, unter Vereinsflagge, in der deutschen ESL Pro Series angetreten. Neue Spiele bringen natürlich auch neue Spieler. Wir werden unserer Gründungsidee gerecht und haben geradem im letzten Jahr sehr viele junge Spieler aufnehmen können. In League of Legends beispielsweise unterhalten wir derzeit vier verschiedene Teams.

Wir haben es außerdem geschafft, eine Non-Profit Lizenz bei TeamSpeak3 zu erhalten um unserer Community einen 500 Slot TS Server zur Verfügung zu stellen. Die Zusammenarbeit mit x1337.eu welche uns einen Teil der Gameserver stellen läuft auch einwandfrei weiter. Weitere Sponsoren werden uns hoffentlich im Laufe des Jahres 2013 unterstützen.

Seit 2010 sind wir natürlich auch weiterhin auf LAN Events und Turnieren in Österreich vertreten und konnten in unseren Spielen weitere große und kleine Erfolge einfahren. Die LAN und Turnier Aktivitäten des Vereins sind nach wie vor ein Grundpfeiler und geben uns die Möglichkeit Leidenschaft, Spaß und Wettbewerb miteinander erfolgreich zu verbinden. Bis 2012 sind viele ausgezeichnete Ergebnisse auf LAN Events zu verzeichnen und ein starker Grundstock an Spielern hat sich angesammelt. Dabei versuchte sich der Verein immer weiter in Richtung Professionalität zu entwickeln, mit neuen Vereinsshirts, besseren Internetauftritten usw. Eine Kombination von Spaß am Spiel und Professionalität gelingt dem Verein sehr gut.

Nach der Fraghouse LAN 2013 konnte das SC2 Team – Yellow Shirt Guys (YSG) – um jofesboyat angeworben werden. Wir freuen und sehr über die Aufnahme solch engagierter und starker Starcraft Spieler die einen weiteren Grundpfeiler des Vereines verkörpern. Selbiges Engagement findet man auch bei unseren League of Legends Teams. Durch den Niedergang von Call of Duty als eSport Titel und durch die Aufnahme vieler Starcraft und League of Legends Spieler, hat sich der Fokus des Vereins auf diese Sparte des eSport verlagert. – Mitte 2013.

Vereinsstatuten:

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „INRI eSports – Verein zur Förderung von Jugendinteressen“. (2) Er hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich. (3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
(1) Der Verein bezweckt a) die Förderung des eSport (Electronic Sport). b) die Förderung von Jugendlichen der gleichen Interessensgruppe (Computer, Spiele) c) Persönlicher Informationsaustausch bei regelmäßigen Treffen und Veranstaltungen. d) Individuelle Betreuung und Beratung der Mitglieder, in technischen sowie privaten Belangen. e) die Interessen von Spielern gegenüber Wirtschaft und Politik zu vertreten. (2) Der Verein ist wegen seiner Ausrichtung auf die Förderung der eSport- und Jugend Kultur gemeinnützig im Sinne der steuerlichen Vorschriften.
§ 3: Maßnahmen zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck wird insbesondere erreicht durch: (1) regelmäßige Treffen (2) Öffentlichkeitsarbeit (Onlineauftritt) (3) Teilnahme bei nationalen sowie internationalen „virtuellen“ Wettkämpfen. (4) Organisation von spielerischen Anlässen (5) das bereitstellen einer benötigten Infrastruktur
§ 4: Aufbringung der Mittel
Die finanziellen Mittel werden aufgebracht durch: (1) Spenden
(2) Private und öffentliche Subventionen (3) Sponsoren (4) Preisgelder (5) Sonstige Einnahmen
§ 5: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. (2)Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. (3) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages fördern oder den Verein anderweitig unterstützen. (4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 6: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die das Mindestbeitrittsalter von 16 Jahren erreicht haben, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden. (2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründer verweigert werden. (3) Bis zu Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstandes durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung der Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins. (4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung
§ 7: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss (2) Der Austritt kann nur am Ersten eines Monats erfolgen. Er muss dem Vortand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. (3) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens (z.B. Rufschädigung) verfügt werden. (4) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 8: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtig, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. (2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. (3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen. (4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben. (5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden. (6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
§ 9: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 10 und 11), der Vorstand (§§ 12 bis 14), die Rechnungsprüfer (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).
§ 10: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. (2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG), d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 12 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten), e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators binnen vier Wochen statt. (3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder mittels E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. d).
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen. (5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. (6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig. (7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. (8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. (9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Vorsitzende, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 11: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten (1) Beschlussfassung über den Voranschlag; (2) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer; (3) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer; (4) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein; (5) Entlastung des Vorstands; (6) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; (7) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins; (8) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 12: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus dem Vorsitzenden und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in. (2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands
einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. (3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. (4) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. (6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. (7) Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende, bei Verhinderung sein/e/ihr/eStellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen. (8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10). (9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft. (10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 13: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: (1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis; (2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses; (3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 10 Abs. 1 dieser Statuten; (4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss; (5) Verwaltung des Vereinsvermögens; (6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern; (7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 14: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Vorsitzende/n bei der Führung der Vereinsgeschäfte. (2) Der/die Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Vorsitzenden und des Schriftführers/der Schriftführerin. In Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Vorsitzenden und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds. (3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden. (4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. (5) Der/die Vorsitzende führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. (6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. (7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. (8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Vorsitzenden, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen. (9) Der/die Vorsitzende kann seine/ihre Kompetenzen auf den Stellvertreter übertragen.
§ 15: Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. (2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. (3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 12 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 16: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. (2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. (3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

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